Fixkosten reduzieren als persönliche Maßnahme infolge der Coronaauswirkungen

25. März 2020

Zum jetzigen Zeitpunkt, zu dem noch keiner wirklich weiß wie lange die Beschränkungen noch dauern und welche Folgen genau daraus resultieren steht aber eines fest. Einkommen, Einnahmen und Umsätze sind bei den meisten Unternehmern und Menschen zurückgegangen. Das bedeutet auch, das die variablen und fixen Ausgaben reduziert werden müssen.

Zu den Fixkosten zählen unter anderem auch Prämien für Versicherungen. Bei diesen Prämien sehen viele Versicherungsnehmer Einsparungspotential. Da hier zwischen Wunsch (auch aufgrund von Empfehlungen in diversen Medien) und Wirklichkeit zu unterscheiden ist, will ich hier hilfreiche Informationen für Ihre Entscheidungsfindung anbieten.

Bei der Betrachtung der einzelnen Verträge sind vorab mehrere Faktoren zu berücksichtigen:

  • Ist der Versicherungsnehmer Privatperson oder Unternehmer / Unternehmen?
  • Was sind die versicherten Sachen und die versicherten Risken.
    Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass mit der beabsichtigen Vertragsänderung sich auch der Versicherungsschutz ändert oder ganz gar wegfällt bzw. für die Dauer der Maßnahmen eingeschränkt ist. Wenn Verträge gekündigt werden, sollte man prüfen ob später ein Neuantrag zu den gleichen Konditionen / Leistungen möglich ist.
  • Die vertraglichen und gesetzlichen Bedingungen; Vertragsbindungen
    Bei vielen beabsichtigten Vertragsänderungen bedarf es der Zustimmung des Versicherers, damit die gewünschte Änderung (siehe Möglichkeiten) sofort greift. Hier sind die Versicherer, angesichts der aktuellen Situation, aber weitgehendst kulant und flexibel.
  • Die vorhandenen Möglichkeiten: Beitragsfreistellung / Stundung; Prämienreduktion; Stilllegung des Vertrages; Kündigung / Rückkauf.
  • Dort wo eine Selbstbehalt- und oder Karenzfristvereinbarung getroffen ist, kann auch überlegt werden den Selbstbehalt zu erhöhen (oder in der Kfz-Kaskoversicherung vom eingeschränkten auf einen durchggehenden Selbstbehalt umzustellen), die Karenzfrist zu verlängern. Zu beachten sind dabei zwei Dinge: die vertraglich vereinbarten Fristen werden in den meisten Fällen nicht eingehalten werden können, sodaß die Bereitschaft des Versicherers notwendig ist und ist die Vertragsänderung sinnvoll (geringerer Prämienaufwand im Vergleich zum reduzierten Versicherungsschutz), ist die Einschränkung des Versicherungsschutzes im Schadensfall wirtschaftlich stemmbar.


Konkret:

Kfz Allgemein:
Abmeldungen, Kennzeichenhinterlegungen usw. sind aktuell nur für ausgewählte Unternehmen und für Unternehmen bei wirtschaftlich notwendigen Gründen möglich.
Kfz-Haftpflichtversicherung:
Abmeldung des Fahrzeuges - gesetzlich bedingt eine Abmeldung allein noch keinen Kündigungsgrund. Der Vertrag kann nur durch den Erwerber oder zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit oder in Folge einer Prämienerhöhung gekündigt werden.
Hinterlegung der Kennzeichen - Es müssen die Kennzeichen mindestens 45 Tage hinterlegt bleiben, um für den Zeitraum der Hinterlegung prämien- und steuerfrei zu sein
Kfz-Kaskoversicherung (Voll- oder Teilkasko):
Abmeldung des Fahrzeuges - Ende des Vertrages und daher keine Prämienpflicht
Hinterlegung der Kennzeichen - Prämienreduktion da auf eine "Garagenkasko" (geringere Prämie da sich das Risiko eines Schadeneintritts für den Versicherer auch reduziert) umgestellt wird

Schadens- und Unfallversicherung (Feuer, Sturm, Leitungswasser, Haftpflicht, Rechtsschutz, Haushalt, Glasbruch usw.), Ablebensversicherung
Eine Prämienfreistellung bzw. Reduktion oder Vertragsunterbrechung (alles nur mit Zustimmung des Versicherers) hat zur Folge, dass es in diesem Zeitraum nur einen eingeschränkten Versicherungsschutz oder keinen Versicherungsschutz gibt. Bevor man hier Maßnahmen ergreift, sollten Sie sorgsam überlegen ob ein möglicher Schadenseintritt nicht existenzgefährdend ist.

Krankenzusatzversicherung:

Auch hier gelten die gleichen Aussagen wie bei der Schadens- und Unfallversicherung.

Kapitalbildende Lebensversicherungen (Klassisch, Fondsgebunden oder Rentenversicherung):

Unter der Voraussetzung, dass keine existenziellen Absicherungen (Ableben, Berufsunfähigkeit, Unfall usw.) in diesen Vertrag inkludiert sind, sehe ich hier die beste Soforthilfe.
Aber ACHTUNG dies gilt nicht pauschal für jeden Vertrag, denn auch hier kommt es auf den Einzelfall an: Es gilt zu beachten, dass bei alten Verträgen mit Rechnungszins größer Null eine neuerliche Aktivierung nach Prämienfreistellung nicht mehr möglich ist. Dies gilt analog auch für die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge.
Dort wo es möglich und ohne nachhaltigen negativen Konsequenzen machbar ist, die Verträge einfach "befristet" (Beitragspause) beitragsfreistellen. Auf Wunsch die zwischenzeitlich nicht geleisteten Beiträge nachzahlen oder eine geringere Auszahlung in Kauf nehmen.

Berufsunfähigkeitsversicherung:

Grundsätzlich gilt hier das gleiche wie bei Schadens- und Unfallversicherung. Auch wenn man aktuell arbeitslos ist, ist man über die Berufsunfähigkeitsversicherung versichert, sollte in dieser Zeit der Leistungsfall eintreten. Dies ist meines Erachtens eines der schlimmsten Szenarien. Während der vorübergehenden Arbeitslosigkeit wird man durch eine Krankheit, einen Unfall berufs- bzw. erwerbsunfähig und man hat kurz davor seine private "Versicherung" stillgelegt oder gekündigt.

Ohne umfassende Beratung im Vorfeld ist eine Vertrags-, bzw. Prämienänderung daher nicht empfehlenswert - egal in welcher Sparte.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Ausführungen geholfen zu haben und wünsche Ihnen und Ihren Lieben alles, alles Gute. Die Geschichte zeigt, dass auch schlimme Ereignisse vorbeigehen. Natürlich ist gesund bleiben jetzt sehr wichtig - nur das war es vor Corona auch und es wird auch nach Corona seine Gültigkeit haben. In diesem Sinne bleiben Sie optimistisch, voller Lebensfreude und machen das Beste daraus.

Zurück zur Übersicht