Was gilt es bei der situativen Winterreifenpflicht in Österreich zu beachten?

15. Oktober 2020

Mit 1. November startet in Österreich wieder die „situative“ Winterreifenpflicht und diese endet am 15. April. Achtung! Das heißt, dass Sie Ihr Auto bei winterlichen Fahrverhältnissen wie Schneefahrbahn, Glatteis, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit den passenden Winterreifen ausstatten müssen. 

Dies gilt für PKW, Kombikraftwagen oder LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg.
Ersatzweise können Sie in manchen Fällen Schneeketten an den Antriebsrädern anbringen. Dies ist allerdings nur erlaubt, wenn die Fahrbahn vollständig mit einer Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist. Die Oberfläche der Fahrbahn darf dadurch nicht beschädigt werden.

Was steht in diesem Zusammenhang im Kfz-Versicherungsvertrag?
Fahren sie während 1. November und 15. April bei winterlichen Fahrverhältnissen ohne Winterreifen und verursachen einen Unfall, kann eine „Erhöhung der Gefahr“ vorliegen. Das heißt: Wenn ein gefahrerhöhender Umstand (keine Winterreifen) Ursache für den Unfall ist, bedeutet das für die Kfz-Haftpflichtversicherung, dass alle Schadenzahlungen bis zu einem Betrag von 11.000 Euro vom Versicherungsnehmer zurückgefordert werden.
Sie können auch vor dem 1. November zur Kassa gebeten werden, wenn ein Unfall mit einer falschen Bereifung passiert. Denn die Ursache für die meisten Unfälle bei schlechter Witterung ist "nicht angepasste Geschwindigkeit". LenkerInnen müssen deshalb die Geschwindigkeit an Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse, sowie den Eigenschaften des Fahrzeuges anpassen.
Bei Unfällen auf vereister oder schneebedeckter Fahrbahn spielt die Reifenfrage jedenfalls eine Rolle. Der Verzicht auf Winterreifen kann für Sie sehr nachteilige Folgen haben – und zwar dann, wenn die Unfallursache in der Verwendung von Sommerreifen liegt.
Dies gilt auch für Kaskoversicherungen - und darüber hinaus gilt es folgendes zu beachten: Wenn Sie ohne Winterreifen unterwegs sind, begehen Sie eine sogenannte „Obliegenheitsverletzung“. D.h. Sie missachten eine Verhaltensvorschrift, die in ihrem Versicherungsvertrag vereinbart ist. Die Kaskoversicherung kann bei mangelhafter Bereifung auf jeden Fall Zahlungen wegen grober Fahrlässigkeit ablehnen, wenn noch ein weiterer "Verstoß" dazukommt. Das können etwa eine überhöhte Geschwindigkeit oder Telefonieren mit dem Handy am Steuer sein. Ist dies der Fall, fällt der Versicherungsschutz ganz weg.

TIPP:
Viele Kaskoversicherer bieten auch die Möglichkeit auf den "Einwand der groben Fahrlässigkeit" zu verzichten. Prüfen Sie ob in Ihrer Kfz-Kaskoversicherung die "grobe Fahrlässigkeit" mitversichert ist. Auch wenn dies der Fall ist, beachten sie trotzdem: Die Geltendmachung aller sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Risikoausschlüsse und Obliegenheiten bleibt von diesem Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit unberührt. 

All dies ist nicht nur für Ihren Versicherungsschutz relevant. Ein viel wichtigerer Punkt ist an die eigene Sicherheit und die Sicherheit für andere Verkehrsteilnehmer zu denken. Ein Blechschaden kann schnell repariert werden, ein Schaden an Leib und Leben ist eine andere Dimension. Und hier sollte definitiv nicht gespart werden.

Natürlich kann trotz aller Sorgfalt immer was passieren. In diesem Fall ist es gut, einen starken Partner zur Seite zu haben. Wir freuen uns von Ihnen zu lesen oder zu hören.

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