Verwendung eines Kfz nach dem Todesfall des Zulassungsbesitzers

19. Juni 2018

Darf ein Kraftfahrzeug nach dem Tod des Zulassungsbesitzers uneingeschränkt weiter verwendet werden oder darf bis zur endgültigen Abwicklung der Verlassenschaft keiner dieses Kraftfahrzeug benutzen? Dazu kursieren die unterschiedlichsten Meinungen und Gerüchte in der Öffentlichkeit. Ich werde hier den Sachverhalt so einfach und übersichtlich, auf Basis der derzeitigen rechtlichen Bestimmungen, als möglich darstellen.

Grundsätzlich tritt mit dem Todesfall des Zulassungsbesitzer ein schwebendes Verfahren in Kraft und das Kraftfahrzeug darf erst wieder verwendet werden, wenn eine der folgende Voraussetzungen zutrifft.

1. Bei zwei Zulassungsbesitzer, darf ausschließlich der zweite Zulassungsbesitzer das Kfz verwenden. ACHTUNG: Ein zweiter Zulassungsbesitzer kann immer nur bei der Anmeldung (Nachweis Kaufvertrag) "eingetragen" werden. Dies ist danach nicht mehr möglich.
2. Liegt eine Bestätigung des zuständigen Notares bei der Bezirkshauptmannschaft auf, dann dürfen die gesetzlichen Erben das Kfz verwenden. Diese Bestätigung ist beim Notar, der die Verlassenschaft zugeteilt bekommt, anzufordern. Der Notar holt die Genehmigung beim zuständigen Bezirksgericht ein (Dauer ca. 3 Wochen - in begründeden Härtefällen geht es schneller) und diese muss dann der Bezirkshauptmannschaft übermittelt werden.
2. a) Sonderfall Benützungsüberlassungerserklärung
Für die Ummeldung nach dem Ableben der Zulassungsbesitzerin ist jedenfalls die Zustimmung des Nachlassverwalters (Notar) einzuholen. Dieser kann durch eine Anfrage beim zuständigen Gericht sehr kurzfristig ausfindig gemacht werden.
Nach Vorlage der Benützungsüberlassungserklärung (idealerweise mit Besitznachweis - z.B. Kaufvertrag) wird dieser eine Notarbestätigung laut Außerstreitgesetz ausstellen.
Mit dieser Bestätigung darf über das Fahrzeug verfügt werden und es kann das Fahrzeug auch ab- und angemeldet werden.
3. Die Verlassenschaft ist abgehandelt und der Neubesitzer (Erbe) hat dann das Kfz auf ihn umgemeldet.

Die Hinterlegung der Kennzeichen bei der Zulassungsstelle ist jederzeit möglich.

Achten Sie auch darauf, dass die Versicherungsprämien bei Verwendung des Kraftfahrzeuges bezahlt sind. Hier kann es zu Unannehmlichkeiten, bis hin zur Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadensfall, kommen, wenn darauf vergessen wird. Beispielsweise wurde die Prämie mittels eines SEPA-Lastschriftmandat, vom Konto des Verstorbenen abgebucht. Da das Konto mit dem Todesfall gesperrt wird, wird dann auch die Prämie nicht mehr abgebucht.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

 

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