Versicherungsschutz bei "grober Fahrlässigkeit" entbindet den Versicherungsnehmer nicht von seinen Pflichten

12. Oktober 2018

Im Lauf der letzten Jahre bieten österreichische Versicherer dezidiert auch Versicherungsschutz bei Schäden infolge grob fahrlässiger Handlungen des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Personen. Was genau bedeutet dies nun für die Praxis?

Grob fahrlässige Handlungen sind folgendermaßen definiert:

Grob fahrlässig ist ein Verhalten, wenn der Fehler einem ordentlichen Menschen in derselben Situation keinesfalls unterlaufen würde.

In diesen Fällen verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, bis zu den im Vertrag geregelten Versicherungssummen und erbringt die vereinbarte Leistung.

Keinesfalls ist der Versicherungsnehmer jedoch von den vereinbarten Pflichten - im Fachjargon auch Obliegenheitspflichten genannt - entbunden. Das bedeutet, dass der Versicherer leistungsfrei ist, wenn diesen Pflichten nicht nachgekommen wird. Diese Pflichten sind im Versicherungsvertragsgesetz und den dem Vertrag zu Grunde liegenden Bedingungen geregelt.

Beispielhaft führe ich hier die Pflichten im Schadensfall an:
Grundsätzlich gilt:
-- Treffen Sie sofort alle Maßnahmen, um den Schaden so gering wie möglich zu halten
-- Dokumentieren Sie den Schaden möglichst genau mit Fotos und übermitteln Sie uns diese bitte
-- Heben Sie beschädigte Gegenstände auf
-- Melden Sie den Schaden unverzüglich dem Fairsicherungsmaklerbüro Hirzer KG
(wichtige Informationen: Wer, Wann, Wo, Was, Wie viel)
Personen sind verletzt worden
-- Leisten Sie Erste Hilfe, wenn andere Personen verletzt wurden
-- Rufen Sie die Rettung Telnr.:144
-- Bei Vergiftungen rufen Sie die Vergiftungszentrale Telnr.:01 4064343
-- Wenn Sie selbst verletzt sind, nehmen Sie sofort ärztliche Hilfe in Anspruch
Was schützt Sie? Unfallversicherung, Insassenunfallversicherung, Krankenversicherung, Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Ablebensversicherung
Autounfall mit Fremdbeteiligung
-- Europäischen Unfallbericht ausfüllen
Wenn nicht vorhanden, folgende Informationen notieren und von allen Beteiligten unterschreiben lassen:
-- Kennzeichen, Marke, Typenbezeichnung der beteiligten Fahrzeuge
-- Daten aller Fahrzeuglenker (Name, Adresse, Geburtsdatum, Führerscheindaten)
-- Daten aller verletzten Personen
-- Schilderung und Skizze des Schadenherganges erstellen
-- Bei Schaden im Ausland oder Personenschaden: Polizei verständigen Telnr.:133 bzw. Telnr.:123 (Euro-Notruf)
Was schützt Sie? KFZ Haftpflichtversicherung
Schäden am eigenen Auto
-- Bei Schäden durch Vandalismus, ein unbekanntes Fahrzeug, Einbruch: bitte den Schaden sofort der Polizei Telnr.: 133 melden
-- Schäden durch Brand, Explosion: Polizei Telnr.:133 und Feuerwehr Telnr.:122 verständigen
-- Kollision mit Tieren: verständigen Sie die Polizei Telnr.:133
-- Ihre Werkstatt darf mit der Reparatur des Fahrzeuges erst beginnen, wenn diese die Freigabe zur Reparatur von der Versicherung erhalten hat
Was schützt Sie? KFZ Vollkasko-/Teilkaskoversicherung
Sachschäden (auch Diebstahl oder Raub)
-- Warten Sie bitte auf das OK durch uns, bevor Sie mit der Reparatur des Schadens beginnen (ausgenommen
Vorkehrungen zur Minderung des Schadens)
-- Brand, Explosion speziell: bitte Polizei Telnr.:133 und Feuerwehr Telnr.:122 verständigen
Diebstahl, Raub speziell:
-- Achten Sie darauf, dass Sie keine Spuren vernichten
-- Verständigen Sie die Polizei Telnr.:133 und lassen Sie sich eine Bestätigung der Anzeige geben
-- Sperren Sie Konten, Schecks, Kreditkarten, Scheckkarten, Sparbücher
-- Sturm, Hagel speziell: Versuchen Sie, die vom Sturm verursachte Gebäudeöffnung zu schließen, um weiteren Schaden durch Regenwasser zu verhindern (rufen Sie, wenn notwendig auch die Feuerwehr Telnr.:122) - riskieren Sie aber nicht Ihr Leben oder Ihre Gesundheit
Wasserschaden speziell:
-- Sperren Sie den Hauptwasserhahn in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus ab
-- Informieren Sie Ihren Nachbarn, wenn das Wasser von dort kommt
-- Rufen Sie, wenn erforderlich, die Feuerwehr Telnr.:122 oder einen Installateur
Was schützt Sie? Eigenheim-/Haushaltsversicherung

Wichtige Fristen!
-- Verjährungsfrist für Ansprüche gegenüber dem Versicherer zum Schaden: 3 Jahre
-- Bei einer sogenannten „qualifizierten" Ablehnung verkürzt sich die Verjährungsfrist auf 1 Jahr
-- Unfallversicherung - Geltendmachung Invaliditätsanspruch: dieser muss meist innerhalb von 15 Monaten ab Unfalltag ärztlich bestätigt beim Versicherer geltend gemacht werden
-- Gesetzliche Bestimmung für die Fälligkeit der Versicherungsleistung: § 11 VersVG

Bei weiteren Fragen sind wir selbstverständlich gerne persönlich für Sie da.

 

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