Schimmel in der Wohnung: Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern
17. Oktober 2024
Die kalte Jahreszeit naht und damit beginnt die Heizsaison. Gleichzeitig steigt das Risiko von Schimmelbildung in der Wohnung, was langfristig der Gesundheit schaden kann. Eine Beseitigung ist oft teuer, weshalb viele Mieter sich fragen, ob der Vermieter dafür aufkommen muss.
Pflichten von Mietern und Vermietern
Mieter sind verpflichtet, regelmäßig zu lüften und zu heizen, um Schimmel vorzubeugen. Der Vermieter muss dafür sorgen, dass in der Heizperiode (Oktober bis April) die Wohnung ausreichend beheizbar ist - tagsüber mindestens 20 Grad, nachts 17 bis 18 Grad.
Schimmel in der Wohnung
Schimmel gefährdet die Gesundheit. Mieter sollten den Vermieter bei Schimmelbefall sofort schriftlich informieren und eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Der Vermieter ist verpflichtet, eine mangelfreie Wohnung zu gewährleisten. Wer die Kosten trägt, hängt von der Ursache des Schimmels ab, die oft ein Sachverständiger klärt. In manchen Fällen haften beide Seiten anteilig.
Wichtig: Mieter, die den Schimmel nicht sofort melden, können ihre Ansprüche verlieren und sogar schadenersatzpflichtig werden, falls Folgeschäden entstehen. Anders verhält es sich, wenn der Schimmel nicht erkennbar war, z. B. hinter Möbeln.
Mietminderung
Mieter können die Miete mindern, wenn der Vermieter den Schimmel nicht beseitigt, vorausgesetzt, der Schimmel wurde gemeldet und nicht selbst verursacht. Die Höhe der Mietminderung ist vom Einzelfall abhängig. Unberechtigte Mietkürzungen können jedoch zu Mietrückständen und einer fristlosen Kündigung führen. Daher empfiehlt es sich, die Miete unter Vorbehalt zu zahlen, um später Rückforderungen zu sichern.
Wenn keine Einigung erzielt wird, muss oft der Rechtsweg eingeschlagen werden. Eine Rechtsschutzversicherung kann dabei helfen, die Kosten zu decken. Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Bereich „Grundstück und Miete" bzw. „Vermietung" muss mitversichert sein.
- Die Versicherung muss rechtzeitig, mindestens 3 bis 6 Monate vor dem Schadensfall, abgeschlossen worden sein.