Entscheidung VfGH - kein Kostenersatz im Strafprozess nach Freispruch

20. September 2018

In seiner Entscheidung G405/201623 u.a. hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, dass nach Freispruch oder Einstellung eines Strafverfahrens, es im Ermessen des Gesetzgebers liegt, ob und wenn ja wieviel der angefallenen Verteidigungskosten erstattet werden.

Anlässlich seiner Sitzung vom 14. März 2017 hat sich der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) intensiv mit der Bestimmung über den Ersatz von Verteidigerkosten nach Freispruch oder Einstellung eines Strafverfahrens auseinandergesetzt.

Dabei hat der VfGH die geltenden Bestimmungen als verfassungskonform bestätigt. In dem zugrundliegenden Verfahren sind nach einem Wirtschaftsdelikt (gewerbsmäßiger Betrug) dem freigesprochenen Angeklagten, € 131.250,24 an Verteidigungskosten entstanden. Auf Antrag des Freigesprochenen wurden ihm € 5.000,00 Kostenersatz vom LG für Strafsachen Wien zugesprochen. Dieser Umstand, dass der Kostenersatz zu gering ist, war die Grundlage für die Sitzung und Entscheidung des VfGH.

Das bedeutet nun für die Praxis, dass auch unschuldige Personen, die rechtkräftig freigesprochen wurden, umfangreiche Kosten selbst bezahlen müssen. Außer Sie haben eine entsprechende Rechtsschutzversicherung. Recht zu bekommen ist nicht gleichbedeutend mit Gerechtigkeit.

Wir beraten Sie gerne wenn Sie zum Thema Rechtsschutzversicherung detaillierte Informationen benötigen.

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